Stand: 11. Juni 2019

Rechtsgrundlage des Redaktionsstatuts ist das NMedienG (Fassung vom 16.05.2018).

§ 28 Mitwirkungsrechte der redaktionell Beschäftigten

Der Veranstalter hat mit den redaktionell Beschäftigten ein Redaktionsstatut abzuschließen, das den
redaktionell Beschäftigten oder einer von ihnen gewählten Vertretung Einfluss auf die
Programmgestaltung einräumt und eine Beteiligung bei Veränderungen der publizistischen
Ausrichtung des Gesamtprogramms und des Programmschemas gewährleistet sowie die
Wahrnehmung der eigenen journalistischen Verantwortung durch die redaktionell Beschäftigten
sichert.

1. Präambel

1.1. Der gemeinnützige Verein TV38 e.V. betreibt den Bürgerfernsehsender TV38. Die Ziele des
Vereins sind in der Satzung verankert. Der Sender verpflichtet sich gemäß des Niedersächsischen Mediengesetzes (NMedienG) § 25 dazu:

a) die lokale und regionale Berichterstattung sowie das kulturelle Angebot im Verbreitungsgebiet des
Programms publizistisch zu ergänzen,
b) den Bürgerinnen und Bürgern den Zugang zum Rundfunk zu gewähren und
c) Medienkompetenz zu vermitteln.

1.2. Das Redaktionsstatut gilt für alle hauptamtlich Beschäftigten, Auszubildenden, im Praktikum
Tätigen sowie Ehrenamtlichen, die am TV38-Programm und Sendungen beteiligt sind, die in
Verantwortung von TV38 ausgestrahlt werden.

1.3. Alle unter 1.2. Genannten verpflichten sich gemäß Zielsetzung und Leitbild von TV38 zu einer
demokratischen Medien- und Programmentwicklung beizutragen und nach den anerkannten
journalistischen Grundsätzen sowie dem Pressekodex zu handeln. Bei Bedarf sind entsprechende
Qualifizierungen umzusetzen.

1.4. Grundlage des Redaktionsstatuts sind das NMedienG und die Satzung des Vereins.

2. Zweck

2.1. Das Redaktionsstatut dient dazu, die journalistischen Pflichten einzuhalten und die
journalistische Unabhängigkeit zu gewährleisten. Insbesondere dürfen redaktionell Tätige nicht
gezwungen werden, einen Meinungsbeitrag gegen ihre Überzeugung zu produzieren.

2.2. Das Statut ermöglicht Instrumente und Verfahrensweisen, mit denen Konflikte in der
redaktionellen Arbeit gelöst werden können.

3. Gremien

3.1. Der Redaktionsausschuss

Definition: Der Redaktionsausschuss beschäftigt sich halbjährlich und im dringenden Fall mit der
strategischen, strukturellen sowie den journalistischen Grundsätzen entsprechenden
Programmgestaltung. Er vertritt die Interessen der unter 1.2. Genannten.

3.1.1. Der Redaktionsausschuss besteht aus je zwei hauptamtlichen und ehrenamtlichen
Redakteurinnen/Redakteuren des Senders sowie zwei Vertreterinnen/Vertretern des
Vereinsvorstands. Sie werden jährlich von der jeweils entsprechenden Redaktion bzw. vom Vorstand
gewählt. Für seine Vertretung kann der Vorstand auch ehrenamtlich tätige Personen seines
Vertrauens beauftragen. Amtsträgerinnen/Amtsträger des Vereins können nicht als ehrenamtliche
Redakteurinnen/Redakteure in den Redaktionsausschuss gewählt werden.

3.1.2. Der Redaktionsausschuss soll zu allen grundlegenden Fragen und Prinzipien der redaktionellen
Arbeit und Programmgestaltung des Senders gehört werden. Bei Konflikten in der redaktionellen Arbeit und Programmgestaltung kann der Redaktionsausschuss von allen redaktionell Tätigen, haupt- und ehrenamtlich, angerufen werden.

3.1.3. Die Entscheidungen des Redaktionsausschusses sind für alle redaktionell Tätigen, haupt- und
ehrenamtlich, bindend.

3.1.4. Der Redaktionsausschuss kann Änderungen der Programmstruktur vorschlagen, die der
Zustimmung des Vorstandes bedürfen. Umgekehrt gilt dies ebenso.

3.1.5. Der Redaktionsausschuss entwickelt regelmäßig Konzeptionen zu folgenden Themen: neue und zu überarbeitende Programmformate, Sonder- und Livesendungen, Optimierung der Redaktions-
und Produktionsabläufe, Öffentlichkeitsarbeit für das selbstverantwortete Programm und einzelne Sendungen, strategische Positionierung in der publizistischen Landschaft, Qualifizierung der
redaktionell Tätigen. In enger Abstimmung mit Vorstand, Geschäftsführung und Redaktionskonferenz
treibt der Redaktionsausschuss auch die Umsetzung der Konzeptionen voran.

3.1.6. Der Redaktionsausschuss stimmt sich in seiner Arbeit generell eng mit dem Vereinsvorstand
und den bei TV38 Verantwortlichen ab (Geschäftsführer, verantwortlicher Redakteur, Leiterin
Nutzerzentrum u. ä.).

3.2. Die Redaktionskonferenz

Definition: Die Redaktionskonferenz beschäftigt sich monatlich mit der Planung und Arbeit für das
Programm von TV38. Hierbei stehen insbesondere eine hohe Programmqualität, die Einhaltung der
journalistischen Kriterien und handwerklichen TV-Standards sowie kollegiale, wirtschaftlich
nützliche und flexible Arbeitsabläufe im Mittelpunkt.

3.2.1. Alle Hauptamtlichen des Senders sowie zwei redaktionell Ehrenamtliche, die vom
Nutzerzentrum Salzgitter vorzuschlagen sind, bilden gemeinsam die Redaktionskonferenz.
Amtsträgerinnen/Amtsträger des Vereins können nicht als ehrenamtliche
Redakteurinnen/Redakteure für die Redaktionskonferenz vorgeschlagen werden.

3.2.2. Den für die Redaktionskonferenz notwendigen monatlichen Termin stimmt die Konferenz mit
der Geschäftsführung ab.

3.2.3. Die Redaktionskonferenz agiert im Sinne der oben genannten Definition eigenständig, soweit
sie nicht den Zielsetzungen von TV38 zuwiderläuft. Bei Abstimmungen über Beschlussvorlagen hat
jede redaktionelle Seite, ob haupt- oder ehrenamtlich, zwei Stimmen, die nur bei persönlicher
Anwesenheit abgegeben werden können. Kommt es zu einer Abstimmungssituation, die
unentschieden endet, so ist die Beschlussvorlage in den Redaktionsausschuss einzubringen und dort
per Abstimmung zu entscheiden. Beschlussvorlagen sind Vorlagen, die signifikante Veränderungen
für die Redaktionsarbeit bedeuten.

4. Transparenz

4.1. Die Ergebnisprotokolle der Sitzungen des Redaktionsausschusses und der Redaktionskonferenz
sind allen Teilnehmern zugänglich zu machen.

4.2. In Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen und Nutzertreffen ist über die Arbeit von
Redaktionsausschuss und Redaktionskonferenz regelmäßig zu berichten.

5. Lösung redaktionsinterner Konflikte

Falls redaktionsinterne Konflikte nicht redaktionsintern zu lösen sind, kann der Redaktionsausschuss
nach mehrheitlicher Entscheidung zunächst den Gesamtvorstand und bei weiterer Nichtlösung die
Mitgliederversammlung anrufen und entsprechende Anträge zur Entscheidung einbringen. Hierbei ist
gemäß Satzung vorzugehen.

6. Änderungen des Statuts

Änderungen des Statuts bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des
Redaktionsausschusses und des Vorstands.