Vereins­satzung TV38 e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „TV 38 e. V.“. Er hat seinen Sitz in Wolfsburg und ist beim dortigen Amtsgericht eingetragen.

§ 2 Ziel und Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung mit Schwerpunkt auf überparteilicher politischer Bildungsarbeit durch die Förderung und Verbreitung neuer, mediengestützter Kommunikationsformen, insbesondere durch:
  1. die Veranstaltung von nichtkommerziellem Bürgerrundfunk gemäß § 25 des Niedersächsischen Mediengesetzes (NMedienG). Dies umfasst die publizistische Ergänzung der lokalen und regionalen Berichterstattung, sowie des kulturellen Angebots; die Gewährung eines freien Zugangs der Bürger zum Rundfunk und die Vermittlung von Medienkompetenz;
  2. die Organisation von Diskussionsveranstaltungen zu audiovisuellen Bürgerprogrammen unter der Zielsetzung überparteilicher politischer Bildung, und zwar auch unabhängig von deren Verbreitung über Erdkabel, Stadtsender oder öffentliche Abspielstellen;
  3. die Dokumentation und der Erfahrungsaustausch mit vergleichbaren kommunikations- pädagogischen Projekten des In- und Auslands.

§ 3 Mitgliedschaft und Stimmrecht

3.1 Mitglied des Vereins kann auf Antrag jede interessierte natürliche oder juristische Person werden. 3.2 Ausgenommen sind: a. politische Parteien, Wählergruppenund von diesen im Sinne des § 17
Aktiengesetzes abhängige Unternehmen oder Vereinigungen; b. juristische Personen des öffentlichen Rechts (mit Ausnahme öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften oder öffentlich-rechtlicher Weltanschauungsgemeinschaften und den Beteiligungsmöglichkeiten nach Punkt 3.3.) oder von diesen abhängige Unternehmen oder Vereinigungen. 3.3 Nicht ausgenommen sind folgende Personen, die einer gesetzlichen Stimmgewichtsbeschränkung unterliegen: a. Mitglieder
  • des Bundestages,
  • der Bundesregierung,
  • des Europäischen Parlaments,
  • der Volksvertretungen oder
  • Regierungen der Bundesländer,
  • von Aufsichtsorganen öffentlich- rechtlicher Rundfunkveranstalter,
  • Personen, die von politischen Parteien oder Wählergruppen abhängig sind,
  • sowie Personen, die eine leitende Stellung in juristischen Personen des öffentlichen Rechts (mit Ausnahme öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften oder öffentlich-rechtlicher Weltanschauungsgemeinschaften) innehaben, wenn diese insgesamt nicht mit mehr als 25 % der Stimmrechtsanteile beteiligt sind oder einen vergleichbaren Einfluss ausüben,
  1. Öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter, wenn diese insgesamt nicht mit mehr als einem Drittel der Stimmrechtsanteile beteiligt sind,
  2. Eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, wenn diese mit weniger als 25% der Stimmrechte beteiligt ist oder einen sonst vergleichbaren Einfluss ausübt,
  3. Verleger, wenn diese insgesamt mit weniger als 25% der Stimmrechte beteiligt sind oder einen sonst vergleichbaren Einfluss ausüben,
  4. öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verleger, wenn diese insgesamt nicht mit mehr als 33% der Stimmrechte beteiligt sind oder einen sonst vergleichbaren Einfluss ausüben.
3.4 Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung wird dem Bewerber mitgeteilt. Der Antragsteller kann bei Ablehnung innerhalb von vier Wochen schriftlich Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. 3.5 Natürliche und Juristische Personen haben jeweils nur eine Stimme. 3.6 Die Mitgliedschaft ruht, wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung im Rückstand ist, obwohl der Vorstand oder ein anderer Bevollmächtigter es zweimal schriftlich gemahnt hat. 3.7 Der Vorstand kann der Mitgliedsversammlung Ehren- und Fördermitglieder vorschlagen.

§ 4 Beiträge

4.1 Einzelmitglieder und juristische Personen zahlen Jahresbeiträge an den Verein. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung, die die Beiträge und verbundene Fragen im Einzelnen regelt. 4.2 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 4.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 4.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

5.1 Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, (bei juristischen Personen mit dem Ende ihrer Geschäftstätigkeit), Austritt oder Ausschluss. 5.2 Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen. Er muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. 5.3 Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn es die Satzung nicht einhält, wenn es den Zielsetzungen des Vereins entgegenhandelt oder wenn die Vorbehalte in § 3 Abs. 2 eintreten. Der Ausschluss muss nach einer Abmahnung durch
Einschreiben mitgeteilt werden. Widerspricht das Mitglied innerhalb von 14 Tagen schriftlich, muss eine Mitgliederversammlung über den Ausschuss befinden; bis dahin ruht die Mitgliedschaft. 5.4 Ein Ausschluss kann ebenfalls erfolgen, wenn das Mitglied seinen Beitragsverpflichtungen trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung mit jeweils angemessener Frist nicht nachgekommen ist.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
  • die Mitglieder­versammlung,
  • der Vorstand,
der Beirat. Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie sind jeder allein vertretungsberechtigt.

§ 7 Wahlen und Abstimmungen

7.1 Sobald bei Wahlen und Abstimmungen in Sitzungen der Vereinsorgane die Stimm- gewichtsbegrenzungen für Mitglieder nach § 3.3 nicht eingehalten würden, ist das individuelle Stimmgewicht dieser Mitglieder derart zu beschränken, dass die gesetzlichen Stimmgewichtsgrenzen eingehalten werden. 7.2 Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. 7.3 Die Vorstandsmitglieder können einzeln und geheim gewählt werden.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

8.1 Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres statt. 8.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 15% der Mitglieder sie beim Vorstand unter Angabe der Gründe schriftlich durch eingeschriebenen Brief beantragen, wenn der Vorstand sie für erforderlich hält oder der Beirat sie beantragt. 8.3 Die Einladung zu der ordentlichen Mitgliederversammlung muss jedem Mitglied 14 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich oder per E-Mail zugegangen sein; sie muss die Tagesordnung enthalten. Der Vorstand teilt den Mitgliedern schriftlich oder per E-Mail spätestens 3 Wochen vor dem Versand der Einladung den geplanten Termin der Mitgliederversammlung mit und bittet zugleich
a) mit einer Fristsetzung von mindestens 14 Tagen die Mitglieder um die Einreichung von Eingaben zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung und b) die Kassenprüfer um Aufnahme der Prüfung. Die Kassenprüfung muss bis zur Mitgliederversammlung abgeschlossen sein. Die Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss jedem Mitglied 14 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich oder per E-Mail zugegangen sein; sie muss die Tagesordnung enthalten. 8.4 Anträge, über die auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden soll, müssen dem Vorstand in der dafür vorgesehenen Frist vor dem Versand der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung in Textform zugegangen sein. Sie werden den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugeleitet. 8.5 Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. 8.6 Mitgliederversammlungen ohne körperliche Anwesenheit am Versammlungsort sind möglich (virtuelle bzw. digitale Mitgliederversammlung). Mitgliederrechte können dabei im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden. Die schriftliche Stimmabgabe ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung vor der Durchführung der Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand ermöglicht werden.
Ein Beschluss ganz ohne Versammlung der Mitglieder (also auch ohne digitale Versammlung) ist nur gültig, wenn
  • alle Mitglieder beteiligt wurden,
  • bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und
  • der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
8.7 Über jede Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu erstellen; es muss die gefassten Beschlüsse im Wortlaut enthalten und ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen. 8.8 Satzungsänderungen dürfen dem Ziel des Vereins nicht widersprechen. Für die Annahme einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen sind mit der NLM vor der Einbringung abzustimmen.

§ 9 Der Vorstand

9.1 Der Vorstand besteht aus (Im folgenden Text sind jeweils mit der männlichen Form auch weibliche Mitglieder gemeint.) 9.1.1 dem 9.1.2 dem 9.1.3 dem 9.1.4 dem 9.1.5 dem 9.1.6 dem 9.1.7 dem
Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden, Beisitzer, Beisitzer, Beisitzer, Beisitzer, Schatzmeister.
9.2 Die Vorstandsmitglieder zu 9.1.1. bis 9.1.6 werden von der ordentlichen Mitgliederver- sammlung für fünf Jahre gewählt. Der alte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines neuen Vorstands im Amt. 9.3 Vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied darf nicht sein, wer: a. die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, durch Richterspruch verloren hat,
Satzung_TV-38_e.V. Stand: 01.11.2020
b. das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nach Art. 18 des Grundgesetzes verwirkt hat oder c. gerichtlich nicht unbeschränkt verfolgt werden kann. d. Mitglied des Bundestages, der Bundesregierung, des Europäischen Parlaments oder der Volksvertretungen oder Regierung eines Landes ist. e. Mitglied eines Aufsichtsorgans eines öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters ist. 9.4 Fällt ein Vorstandsmitglied auf Dauer aus, muss per Vorstandsbeschluss ein Mitglied kommissarisch berufen werden. Eine Nachwahl muss innerhalb von zwei Monaten durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. 9.5 Zu Vorstandssitzungen lädt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende schriftlich oder per E-Mail unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zehn Tagen (bei besonderer Eilbedürftigkeit mindestens drei Tagen) ein. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende, kann anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt. Die Frist der Zustimmung zur Beschlussvorlage legt der Vorsitzende im Einzelfall fest, sie muss mindestens drei Tage ab Zugang der E-Mail-Vorlage betragen. Beschlüsse im Umlaufverfahren werden nur gültig, wenn mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder ihre Stimme oder Enthaltungserklärung abgegeben haben. Vorstandssitzungen können auch in Form einer Telefon- oder Video-Konferenz stattfinden. Die gefassten Beschlüsse sind in Textform (z.Bsp. E-Mail) allen Vorstandsmitgliedern zu übermitteln und werden nur gültig, wenn die einfache Mehrheit aller Vorstandmitglieder den gefassten Beschlüssen in Textform zustimmt. 9.6 Über die Sitzungen ist ein Ergebnisprotokoll zu führen. Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung erarbeiten, die den Satzungszwecken nicht widersprechen darf und sie in Kraft setzen.
9.7 Der Vorstand ist der Landesmedienanstalt gegenüber für die sachgerechte Verwendung der Zuschüsse und die Veranstaltung von Bürgerrundfunk verantwortlich und entscheidet im Einzelnen über die Verwendung der Mittel.

§ 10 Der Beirat

Die Mitgliederversammlung kann beschließen, einen Beirat einzusetzen. Dem Beirat sollen Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Politik, Kultur und Wirtschaft des Verbreitungsgebietes des TV 38 angehören, die über besondere Sachkenntnis im Bereich der Medien verfügen. Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand berufen und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Der Beirat tagt mindestens einmal jährlich gemeinsam mit dem Vorstand und der Leitung des TV 38 und berät sie in seinen / ihren Aufgaben.

§ 11 Aufgaben und Befugnisse der Organe

11.1 Die Mitgliederversammlung hat die Finanzhoheit; sie setzt die Höhe der Beiträge fest, in dem sie die Beitragsordnung beschließt, entscheidet über den Haushaltsplan und nimmt den jährlichen Rechenschaftsbericht des Vorstandes einschließlich des Kassenberichts entgegen. Sie erteilt dem Vorstand Entlastung. 11.2 Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, den Beirat und für jeweils zwei Jahre zwei Kassenprüfer, die keinem der beiden Gremien angehören dürfen; sie entscheidet im Widerspruchsverfahren gemäß § 5.3 über den Ausschluss von Mitgliedern. 11.3 Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Satzung, die Nutzungssatzung und über die Programmgrundsätze des TV 38, sowie über Anträge, die ihr vorgelegt werden. 11.4 Der Vorstand entscheidet im Rahmen der Satzung, der finanziellen Vorgaben des Haus- haltsplans und der beschlossenen Anträge über die Geschäftsführung. 11.5 Der Vorstand stellt die Mitarbeiter des TV 38 ein. Er schließt mit den Mitarbeitern einen Arbeitsvertrag und ist für die Wahrnehmung aller Aufgaben eines Arbeitgebers zuständig.
11.6 Der Vorstand erarbeitet die Nutzungssatzung, die Beitragsordnung, die Reisekostenordnung, die Programmgrundsätze und vereinbart mit den redaktionellen Mitarbeitern des TV 38 ein Redaktionsstatut.

§ 12 Zugang und Arbeitsweise

Der Zugang zum TV 38 und dessen Arbeitsweise werden in einer gesonderten Nutzungssatzung und einem Redaktionsstatut festgelegt.

§ 13 Auflösung des Vereins

13.1 Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederver- sammlung beschlossen werden, die zu diesem Zweck einberufen wurde. 13.2 Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen. 13.3 Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.11.2020 in Kraft. Wolfsburg, 14.10.2020